Ethikkodex
GESELLSCHAFT FÜR RESTRUKTURIERUNG — TMA DEUTSCHLAND E.V.
AN INTERNATIONAL AFFILIATE OF THE TURNAROUND MANAGEMENT ASSOCIATION
Präambel
Die Mitglieder der Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland e.V. haben sich in den Bereichen der Unternehmenssanierung und –restrukturierung sowie des Krisenmanagements den höchsten Anforderungen an Qualität, Integrität und Kompetenz verschrieben. Um dieser Verpflichtung in angemessener Weise nachzukommen, sollen den Mitgliedern die unten aufgelisteten Prinzipien als Leitfaden dienen.
Die Geschäfte, die uns tagtäglich beschäftigen, sind facettenreich, vielfältig und zumeist von komplexer Natur. Daher ist es unmöglich, ein Regelwerk aufzustellen, welches ein vorbildliches Verhalten in jedweden Umständen adäquat erfassen und vorschreiben kann. Trotzdem ist es uns gelungen, einen Ethikkodex zu entwickeln, der jedem Mitglied als Orientierungshilfe dienen soll.
Dieser Kodex setzt sich aus Grundsätzen und ethischen Maßstäben (E. M.) zusammen. Die Grundsätze über das adäquate Verhalten der Mitglieder sind von allgemeiner Natur, während die ethischen Maßstäbe das Ziel benennen, das die Mitglieder durch eine professionelle Verhaltensweise und Ausübung ihres Berufes erreichen sollen.
Grundsatz I
Allgemeine Pflichten und Berufliche Grenzen
Jedes Mitglied soll anstreben, sein Wissen über Restrukturierungs- und Krisenmanagement, sowie über Unternehmenssanierungen zu erhalten und weiterzuentwickeln; es soll diesen Berufen Respekt entgegenbringen und zu deren Weiterentwicklung beitragen.
E. M. 1.1. Beruflicher Rahmen
Jedes Mitglied, das sich zur Einhaltung dieses Ethikkodexes verpflichtet, bietet Unternehmen, Schuldnern, Gläubigern oder anderen in Frage kommenden Parteien bezüglich Unternehmen, Organisationen oder Vereine, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, Serviceleistungen im Bereich der Beratung und des Managements GESELLSCHAFT FÜR RESTRUKTURIERUNG — TMA DEUTSCHLAND E.V. AN INTERNATIONAL AFFILIATE OF THE TURNAROUND MANAGEMENT ASSOCIATION an. Dieser Bereich ist weit auszulegen und umfasst neben der Ausübung der typischen Beratungs- und Managementtätigkeiten alle Aufgabenfelder und Berufsgruppen, welche gemäß der Satzung für eine Mitgliedschaft in der TMA Deutschland die Voraussetzung bilden. Obwohl solche Serviceleistungen ein breites Spektrum an Frage- und Problemstellungen beinhalten, muss jedes Mitglied darauf achten, nur den Leistungen nachzukommen, welche keine besondere Zulassung erfordern, oder für deren Erfüllung das Mitglied eine gültige Zulassung besitzt.
E. M. 1.2 Leistungsniveau
Jedes Mitglied soll anstreben, seine beruflichen Fähigkeiten sowie sein berufliches Wissen zu verbessern. Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten soll jedes Mitglied regelmäßig mit einer angemessenen Sorgfalt und Tüchtigkeit vorgehen.
E. M. 1.3 Verhaltensweise
Im Hinblick auf seine beruflichen Aktivitäten soll jedes Mitglied gesetzestreu handeln.
E. M. 1.4 Menschenrechte
Jedes Mitglied soll in allen beruflichen Bestrebungen und Unternehmungen die Menschenrechte respektieren und wahren.
E. M. 1.5 Fortbildungsmaßnahmen
Jedes Mitglied soll bestrebt sein, an Fortbildungsprogrammen teilzunehmen, um sein berufliches Fachwissen weiterzuentwickeln.
Grundsatz II
Verpflichtungen gegenüber Mandanten
Jedes Mitglied soll bei der Betreuung seiner Mandanten unabhängig sein und dabei auf sachkundige und professionelle Art und Weise vorgehen. Es soll dabei ohne Vorurteile oder sonstige Befangenheit im Namen des Mandanten handeln.
E. M. 2.1 Berufliche Verantwortung
(A) Jedes Mitglied soll sein Mandat nach bestem Können wahrnehmen; (B) Jedes Mitglied soll mit einem Mandat erst fortfahren, wenn sich der Mandant mit den Zielvorstellungen, dem Umfang und der anzuwendenden Herangehensweise sowie mit der Honorarzusammensetzung einverstanden erklärt hat; (C) Kein Mitglied soll Mandate annehmen, die es aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht rechtzeitig abwickeln kann. GESELLSCHAFT FÜR RESTRUKTURIERUNG — TMA DEUTSCHLAND E.V. AN INTERNATIONAL AFFILIATE OF THE TURNAROUND MANAGEMENT ASSOCIATION
E. M. 2.2 Unabhängigkeit
Jedes Mitglied ist lediglich gegenüber seinem Mandanten verpflichtet und sollte die größten Anstrengungen unternehmen, um unabhängig von anderen Beziehungen zu bleiben, die es in seinem Urteilsvermögen beeinträchtigen oder den Eindruck einer Beeinträchtigung entstehen lassen könnten. Bevor das Mitglied ein Mandat annimmt, soll es den Mandanten zuerst über sämtliche finanzielle Beziehungen informieren, welche eventuell sein Urteilsvermögen trüben oder diesen Eindruck entstehen lassen könnten. In den Fällen, in denen es sich bei dem Mandanten um ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen oder eine Organisation handelt, sollen jedwede vorhergegangenen Geschäftsbeziehungen zu, Weiterempfehlungen von oder Beteiligungen an den Gläubigern, Eigentümern, den Klienten des Mandanten oder den Parteien, die dem Mandanten eine Finanzierung angeboten oder ein Interesse an dem Erwerb von Beteiligungen bekundet haben, dem Mandanten offen gelegt werden.
E. M. 2.3 Kompetenz
Kein Mitglied soll Verpflichtungen eingehen, die es oder seine Firma nicht mit der nötigen technischen Versiertheit erfüllen können.
E. M. 2.4 Objektivität und Aufrichtigkeit
(A) Kein Mitglied soll auf vorsätzliche oder auf unbesonnene Art und Weise bestehende oder zukünftige Mandanten bezüglich der Erfolgsaussichten täuschen, welche mit der Inanspruchnahme der Leistungen eines Mitglieds zu erzielen wären;
(B) Das Mitglied soll dem Mandanten weder unpraktische noch unrealisierbare Lösungen oder Empfehlungen anbieten. Die Wesensart der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie ihre möglichen Auswirkungen sollten dem Mandanten mitgeteilt
werden.
E. M. 2.5 Integrität
(A) Das Mitglied soll keine vertraulichen Informationen über seine Mandanten preisgeben oder diese auf sonstige Art zu seinem Vorteil nutzen; (B) Das Mitglied soll keinen Mandaten auf der Grundlage von geheimen Informationen beraten, die hinsichtlich eines anderen Mandaten erstellt worden sind, es sei denn, dieser stimmt der Benutzung zu.
E. M. 2.6 Erfolgshonorare
Es steht jedem Mitglied frei, Leistungsprämien oder andere Erfolgshonorare anzunehmen.
E. M. 2.7 Eigentum
(A) Die Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland e. V. würdigt die Schwierigkeiten, die hinsichtlich des Besitzes von Anteilskapital an dem Mandanten GESELLSCHAFT FÜR RESTRUKTURIERUNG — TMA DEUTSCHLAND E.V. AN INTERNATIONAL AFFILIATE OF THE TURNAROUND MANAGEMENT ASSOCIATION in Form eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen entstehen; (B) Wenn das Mitglied eine direkte oder indirekte finanzielle Beteiligung an einem Mandanten
unterhält oder erwirbt, so muss es eine solche Beteiligung den Gläubigern und den Anteilseignern des Schuldners frühzeitig mitteilen. Eine solche Beteiligung muss außerdem bereits vor der Mandatannahme ausgehandelt werden. Der Erwerb von zusätzlichem Anteilskapital sollte zudem nicht während der Dauer des Mandats ausgehandelt werden. (C) Wenn eine Kapitalbeteiligung bei einem Mandanten in Form eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen dazu führt, dass das Mitglied Kontrolle über den Mandanten erlangt, so müssen die Voraussetzungen und Umstände, die den Erwerb der Beteiligung ermöglichten, schriftlich dargelegt werden und außerdem vor dem Beginn des Mandats vereinbart werden. Kapitalbeteiligungen von dem Mitglied nahe stehenden Personen sollen mit den direkten Anteilen des Mitgliedes zusammenaddiert werden, um festzustellen, ob das Mitglied Kontrolle über das Unternehmen gewinnen könnte. Das Mitglied sollte darauf bestehen, dass sich der Mandant bezüglich der Verhandlungen und der Dokumentierung des Erwerbs der Kapitalbeteilungen durch das Mitglied von einem Rechtsbeistand vertreten lässt.
Grundsatz III
Die Verpflichtungen gegenüber den Kollegen und dem Berufstand
Jedes Mitglied soll die Integrität und Würde des Berufstandes aufrechterhalten.
E. M. 3.1
Jedes Mitglied trägt die Verantwortung, durch integeres Handeln un durch die Unterstützung der Ziele und Pläne dieser Gesellschaft den Berufstand weiterzubringen.
E. M. 3.2
Kein Mitglied soll Mandanten gegen Entgelt an andere Mitglieder weitervermitteln oder in sonstiger Weise Anteile des Honorars von solchen Mitgliedern erhalten. Für diesen Zweck soll der Ausdruck „Mitglied“ die folgenden Personen nicht umfassen: die Partner eines Mitgliedes, die Anteilseigner und Arbeitnehmer der Firma des Mitgliedes sowie unabhängige Unternehmer, die mit dem Mitglied oder seiner Firma bereits vor der Weitervermittlung ein ausschließliches und schriftliches Vertragsverhältnis eingegangen sind.
E.M. 3.3
Das Mitglied, das einen Mandanten an ein anderes Mitglied weitervermittelt, soll in dessen Namen keinerlei Verbindlichkeiten eingehen oder falsche Angaben bezüglich seiner Eignung und Kompetenz machen.
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E. M. 3.4
Beim Streben nach Mandaten soll das Mitglied bezüglich seiner eigenen Referenzen und seines Könnens keine falschen Angaben machen.
E. M. 3.5
Im Wettbewerb um dieselben Mandate soll das Mitglied andere Mitglieder weder durch unwahre Aussagen noch durch Verunglimpfungen belasten.
E. M. 3.6
Kein Mitglied soll den Eindruck entstehen lassen, als würde ihm seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Restrukturierung –TMA Deutschland e. V. eine Zulassung verleihen oder in sonstiger Form für eine Mindestqualifikation garantieren.
E. M. 3.7
Jedes Mitglied soll vertreten, dass es diesen Ethikkodex unterschrieben hat.