Satzung

 

§ 1
NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, DACHVERBAND

 

(1) 1Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Essen.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2
ZWECK

 

(1) 1Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des interdisziplinären Berufsfelds der Unternehmensrestrukturierung und - Unternehmenssanierung außerhalb und innerhalb von Insolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse der Allgemeinheit, die internationale Zusammenarbeit der in diesem Berufsfeld Tätigen im Rahmen der TMA Turnaround Management Association, Chicago, USA und deren Fortbildung. Der Verein beabsichtigt, nationale Unterorganisation der TMA Turnaround Management Association mit Sitz in Chicago, Illinois, USA in der Bundesrepublik Deutschland zu werden. Ziel des Vereins ist es weiter, die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsfelds positiv zu beeinflussen und für eine internationale Harmonisierung einzutreten. Der Verein bezweckt die Verbesserung der Wahrnehmung des Vereins, seiner Mitglieder, des Berufsfelds und dessen internationaler Bedeutung. 2Der Verein wird die Zusammenarbeit der und den Austausch von marktbezogenen Daten und fachlichen Informationen zwischen den in diesem Berufsfeld Tätigen unterstützen, soweit möglich im Rahmen von Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder und die Allgemeinheit. 3Ziel des Vereins soll es im Interesse der Allgemeinheit auch sein, die Entstehung und Weiterentwicklung von unlauteren Übungen im Bereich der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung in der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. 4Darüber hinaus anerkennt der Verein die Statuten der TMA Turnaround Management Association mit Sitz in Chicago, Illinois, USA und unterstützt dessen Ziele.

 

(2) Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

 

 

§ 3
MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Natürliche Personen, die in eine der nachstehend genannten fünf Untergruppen fallen und volljährig sind, können Mitglieder des Vereins werden:

  1. Restrukturierungs- und Sanierungsberater, insbesondere
    1. Operative Sanierungsberater („operational restructuring advisor“)
    2. Kapitalrestrukturierungsberater („financial restructuring advisor“)
    3. Interim-Manager (CRO, CEO, CFO);
  2. Vertreter von Financiers (insbesondere von Kreditinstituten, Kreditversicherern und Investoren);
  3. Rechtsanwälte mit Schwerpunkt (Interessenschwerpunkt) im Bereich der Restrukturierungs-, Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  4. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Schwerpunkt (Interessenschwerpunkt) im Bereich der Restrukturierungs-, Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  5. Insolvenzverwalter;
  6. Insolvenzrichter und –rechtspfleger, Vertreter von Behörden und Regierungen, Hochschullehrer und Hochschulmitarbeiter.

(2) Personengesellschaften, Körperschaften, Unternehmen, Vereine etc. können nicht Mitglied des Vereins werden.

 

 

§ 4
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1) 1Personen, welche die in § 3 (1) genannten Voraussetzungen erfüllen, können schriftlich oder per E-Mail die Aufnahme als Mitglied beantragen. 2 Der Antrag soll den Namen, die geschäftliche sowie die private Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die berufliche Qualifikationen sowie Angaben dazu enthalten, in welcher Position der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung tätig ist.

 

(2) 1Jeder Antrag auf Aufnahme in den Verein muss von drei (3) Bürgen unterstützt werden, die bereits Mitglieder im Verein sind und nicht mit dem Antragsteller zur Berufsausübung verbunden sind, insbesondere nicht für dasselbe Unternehmen bzw. dieselbe Unternehmensgruppe oder Sozietät tätig sind. 2Die drei Bürgen müssen unterschiedlichen Unternehmen angehören und sie müssen dem Vorstand glaubhaft versichern, dass der Antragsteller in der Restrukturierung erfahren ist. 3Näheres kann der Gesamtvorstand in einer Vereinsordnung regeln. 4Dies gilt weder für die Aufnahme der Gründungsmitglieder, noch für die Aufnahme von Personen, welche von einer anderen Unterorganisation der TMA in die Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland e.V. wechseln wollen.

 

(3) 1Über die schriftlichen oder per E-Mail eingereichten Aufnahmeanträge entscheidet der Gesamtvorstand in dessen nächster Sitzung oder im Umlaufverfahren, das schriftlich oder per E-Mail durchgeführt werden kann. 2Legen 2 (zwei) Vorstandsmitglieder ihr mit einer schriftlichen oder per E-Mail eingereichten Begründung versehenes Veto gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds ein, kann diese Person, auf ihre entsprechende schriftliche Beschwerde hin, nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen als Mitglied aufgenommen werden, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des § 3 (1) erfüllt sind.

 

(4)Über die Aufnahmeanträge von natürlichen Personen, welche die in § 3 (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Jedes Mitglied soll bei seinem Beitritt den jeweils gültigen TMA Code of Ethics anerkennen.

 

 

§ 4 A
TMA NEXTGEN-MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Natürliche Personen, welche in § 3 (1) genannten Voraussetzungen erfüllen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Junior-Mitglieder des Vereins („TMA NextGen-Mitglieder“) werden. Der Geschäftsführende Vorstand ernennt für die Zwecke der Organisation der TMA NextGen-Veranstaltungen ein aus 4 (vier) Personen bestehendes TMA NextGen-Organisationskomitee.

 

(2) Die Vorschrift des § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft) findet auf den Beitritt eines TMA NextGen-Mitglieds zum Verein mit der Maßgabe Anwendung, dass:

 

(a) jeder Antrag auf Aufnahme in den Verein als Junior-Mitglied von 1 (einem) Bürgen, der bereits Mitglied des Vereins ist, oder von 2 (zwei) Bürgen mit TMA NextGen-Mitgliedschaft unterstützt wird;

 

(b) die TMA NextGen-Mitgliedschaft den Besuch von mindestens 2 (zwei) TMA-Veranstaltungen und mindestens 2 (zwei) TMA NextGen-Veranstaltungen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragsstellung voraussetzt; und

 

(c) mehr als 2 (zwei) Mitglieder des TMA NextGen-Organisationskomitees den Antrag unterstützen.

 

(3) Die TMA NextGen-Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das jeweilige TMA NextGen-Mitglied sein vierzigstes Lebensjahr vollendet hat.

 

(4) Die nach § 6 (Beiträge und sonstige laufende Pflichten) zu entrichtenden Gebühren und Beiträge sind für die Zeit der Junior-Mitgliedschaft hälftig reduziert.

 

(5) TMA NextGen-Mitglieder nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.

 

(6) Soweit nicht in diesem § 4a (TMA NextGen-Mitgliedschaft) abweichend geregelt, sind die übrigen Vorschriften dieser Satzung auf die TMA NextGen-Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.

 

§ 5
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste, oder
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) 1Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung möglich. 2Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Wochen und unter Begleichung sämtlicher etwa noch ausstehender Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zulässig. 3Die Austrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 

(3) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist oder wenn es eine der Voraussetzungen gemäß § 3 (1) für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Der gefasste Beschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. 2Die Streichung wegen Nichtzahlung von Beiträgen darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens per Einschreiben ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind; die Streichung ist in dem zweiten Mahnschreiben anzudrohen. 3Die Streichung wegen Wegfalls der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 3 (1) darf erst erfolgen, nachdem dem zu streichenden Mitglied eine Frist von mindestens 4 (vier) Wochen gewährt wurde, um schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Gesamtvorstand darzulegen, warum die Mitgliedschaft trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 3 (1) fortzusetzen ist. 4Der Gesamtvorstand hat das Recht, im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft trotz Wegfalls der Voraussetzungen des § 3 (1) alle 2 (zwei) Jahre über die Fortsetzung neu zu befassen und das betroffene Mitglied gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aus der Mitgliederliste zu streichen, sofern dieses Mitglied die Voraussetzungen des § 3 (1) auch zu diesem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt. 5Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4) 1Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstands mit qualifizierter Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen ausschließen, wenn dieses gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der gefasste Beschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. 2Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor bei Verletzung der Ziele des Vereins und bei Vornahme einer Handlung, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufstandes der Restrukturierungs- und Sanierungsberater in der Öffentlichkeit zu schaden. 3Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand, schriftlich oder per E-Mail zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.

 

(5) Bei dem Beschluss über die Streichung eines Mitglieds des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste oder dessen Ausschluss aus dem Verein hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

 

(6) Im Fall der Streichung von der Mitgliederliste oder des Ausschlusses aus dem Verein bleiben etwaige Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Ansprüche auf Zahlung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedschaftsbeiträge, bestehen.

 

 

§ 6
BEITRÄGE UND SONSTIGE LAUFENDE PFLICHTEN

 

(1) 1Von den Mitgliedern werden jeweils eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. 2Etwaige, aufgrund einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in der TMA Turnaround Management Association mit Sitz in Chicago, USA, erhobene Gebühren und Beiträge bleiben hierfür außer Acht.

 

(2) Angehörige folgender Berufsgruppen können vom Vorstand als Ehrenmitglieder von der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag befreit werden:

  • Universitätsprofessoren und –mitarbeiter
  • Insolvenzrichter und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Die Vorschriften des § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft) und § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) finden vollumfänglich Anwendung auf den Beitritt eines Ehrenmitglieds zum Verein.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (Namen, geschäftliche und private Anschrift, berufliche Qualifikation und Position, in welcher das Mitglied tätig ist) dem Vorstand selbständig mitzuteilen und fehlende Angaben unverzüglich nachzureichen.

 

 

§ 7
ORGANE DES VEREINS

 

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand und
  3. der geschäftsführende Vorstand.

(2) 1Der Gesamtvorstand kann die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen. 2Das Kuratorium sollte möglichst mit Persönlichkeiten besetzt werden, die ein besonderes Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben und im Berufsfeld der Restrukturierungs- und Sanierungsberater ein besonderes Ansehen genießen. 3Kuratoriumsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein und diesem auch nicht beitreten.

 

 

§ 8
ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands;
  2. Prüfung des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers;
  3. Entlastung des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung des Gesamtvorstands sowie eines unabhängigen Kassenprüfers;
  5. Enthebung eines Mitglieds des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands vom Amt aus wichtigem Grund;
  6. Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstands oder einzelner Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von natürlichen Personen, die die in § 3 (1) aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen;
  8. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Gesamtvorstand;
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Gesamtvorstand oder den geschäftsführenden Vorstand beschließen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9
EINBERUFUNG DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) 1Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr statt. 2Diese wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Frist von (4) vier Wochen (Datum des Poststempels bei Versand) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. 3Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail Adresse) gerichtet ist. 4Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen.

 

(2) 1Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. 2Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 3Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 4In der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nur Beachtung finden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer qualifizierten Mehrheit (3/4) der anwesenden Mitglieder bzw. der durch Vollmacht vertretenen Stimmen für dringlich erklärt.

 

 

§ 10
AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

 

1Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Eine solche muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel (1/5) aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

 

 

§ 11
BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1) 1Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Gesamtvorstands, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ein Mitglied als Leiter. 3Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) 1Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 2Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder stets beschlussfähig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung etwas Anderes bestimmt ist.

 

(6) Die Änderung der Satzung bedarf der qualifizierten Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen.

 

(7) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der qualifizierten Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen.

 

(8) Die in den Abs. 6 und 7 genannten Beschlüsse kann die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen und bei Änderungen der Satzung die geplante Neufassung der betroffenen Paragraphen mitgeteilt wurde.

 

(9) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder und der vertretenen Stimmen, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. 3Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

 

(10) 1Für Wahlen gilt Folgendes: Haben im ersten Wahlgang 2 (zwei) oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. 2Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(11) 1Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung in Form einer Telefon-/ Video – oder Online- Versammlung oder auch als Kombination der vorgenannten Versammlungs- und Beschlussformen durchgeführt werden. 2Eine Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann vorgesehen werden, wenn der Zugang sämtlicher Mitglieder zur virtuellen Mitgliederversammlung gewährleistet ist.

 

(12) 1Wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zum dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben, ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder möglich. 2In diesem Fall kann vorgesehen werden, dass die Stimmabgabe zur Beschlussfassung schriftlich oder elektronisch erfolgen kann.

 

(13) 1Ein an der Teilnahme gehindertes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung unter Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. 2Jedes anwesende Mitglied kann nach Maßgabe des vorstehenden Satzes in einer Mitgliederversammlung höchstens drei (3) an der Teilnahme gehinderte Mitglieder vertreten. 3Im Übrigen ist die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung unzulässig.

 

 

§ 12
GESAMTVORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

 

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus insgesamt bis zu 15 (fünfzehn), aber mindestens 4 (vier), Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, 2 (zwei) stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 11 (elf) weiteren Personen.

 

(2) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand/Präsidium) besteht aus dem Vorsitzenden/Präsidenten, dem Schatzmeister und 2 (zwei) stellvertretenden Vorsitzenden/Vizepräsidenten. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 bilden den erweiterten Vorstand.

 

(3) Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstands in einer Person ist unzulässig.

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

 

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands haften bei Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(6) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatzmeister und die 2 (zwei) Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin auch die Bestimmung weiterer Vorstandsämter und die Einrichtung von Ausschüssen regeln.

 

(8) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.

 

 

§ 13
ZUSTÄNDIGKEIT DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTANDS UND DES GESAMTVORSTANDS

 

(1) 1Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 2Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen.

(2) Der Gesamtvorstand beaufsichtigt den geschäftsführenden Vorstand, gibt die Richtlinien der Vorstandsarbeit vor und entscheidet über die strategische Ausrichtung des Vereins, soweit dies nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fällt. Darüber hinaus hat er die folgenden Rechte:

  1. Weisungsrecht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand;
  2. Recht, vom geschäftsführenden Vorstand die Erstattung von Berichten zu bestimmten Themen zu verlangen;
  3. Recht, bestimmte Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstands seiner vorherigen Zustimmung zu unterwerfen.

 

 

§ 14
AMTSDAUER UND ZUSAMMENSETZUNG DES GESAMTVORSTANDS SOWIE AMTSDAUER DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTANDS

 

(1) 1Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt. Wahlvorschläge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, auf welcher die Wahlen stattfinden, dem Gesamtvorstand zuzuleiten. 2Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

(2) 1Dem Gesamtvorstand soll möglichst mindestens je ein Vertreter der in § 3 (1) 1. - 6. aufgeführten Gruppen angehören. 2Dem Gesamtvorstand sollen nicht mehr als 4 (vier) Vertreter einer der in § 3 (1) 1. - 6. aufgeführten Gruppen angehören. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Einordnung von Wahlvorschlägen in die vorgenannten Gruppen.

 

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für die Dauer bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit als Mitglieder des Gesamtvorstands vom Gesamtvorstand gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt. Ihr Ausscheiden aus dem Gesamtvorstand hat gleichzeitig ihr Ausscheiden aus dem geschäftsführenden Vorstand zur Folge. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtszeit aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied aus seiner Mitte für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstands sowie des geschäftsführenden Vorstands aus wichtigem Grunde durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen seines Amtes entheben.

 

 

§ 15
BESCHLUSSFASSUNG DES GESAMTVORSTANDS UND DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTANDS

 

(1) 1Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. 2In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. 3Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 4Die Sitzungen des Gesamtvorstands finden mindestens halbjährlich statt. 5Die vorgenannten Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den geschäftsführenden Vorstand. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sollen vierteljährlich stattfinden.

 

(2) 1Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. 4Die Sitzungen leitet jeweils der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner beiden Stellvertreter. 5Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 6Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(3) 1Beschlüsse des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und unter Verzicht auf Formen und Fristen der Einberufung gefasst werden, sofern alle Mitglieder des betreffenden Organs zustimmen. 2Das Umlaufverfahren kann unter den gleichen Voraussetzungen auch per E-Mail erfolgen.

 

 

§ 16
FACHAUSSCHÜSSE/ARBEITSKREISE

 

1Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte und unter Einbeziehung von Experten, die nicht Mitglieder sind, Fachausschüsse bzw. Arbeitskreise einrichten. 2Näheres kann der Gesamtvorstand in einer Vereinsordnung regeln.

 

 

§ 17
AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

 

(1) 1Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an einen durch Beschluss des Gesamtvorstands zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

 

 

§ 18
DATENSCHUTZ

 

(1) Zur Erfüllung seiner in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Dabei handelt es sich insbesondere um die geschäftliche und private Adresse, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Mitglieder sowie deren Qualifikation und Position. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Aktualisierung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Verwendung ihrer Daten (zum Beispiel ein Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die es betreffenden gespeicherten persönlichen Daten, Berichtigung der es betreffenden gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie auf Sperrung und Löschung dieser Daten.

 

(4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung ihrer Namen und Geschäftsadresse auf der Website des Vereins als Teil der Mitgliederliste zu.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 24. Februar 2006 in Frankfurt am Main errichtet und zuletzt am 11. Dezember 2020 per Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert.